Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 100 Änderung und Ende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 09.04.2002 – B 4 RA 58/01 RZitiert von 11
- SG Düsseldorf, 19.04.2011 – S 15 R 1465/10Zitiert von 2
- SG Düsseldorf, 05.04.2011 – S 15 R 1531/10Zitiert von 3
- SG Düsseldorf, 24.05.2011 – S 11 R 1400/10
- SG Düsseldorf, 18.04.2011 – S 52 R 1452/10
- SG Düsseldorf, 18.04.2011 – S 52 R 1823/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.04.2025 – XII ZB 576/24Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2024 – L 10 R 1060/24Zitiert von 3
- LSG NRW, 21.08.2024 – L 3 R 53/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/100#abs-1 (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/100#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/100#abs-3 (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/100#abs-4 (4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.